ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGENder Firma Carli + Co., Nachf. A. Braunstein KG
I. Allgemeines - Geltungsbereich 1. Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers unsere Leistung an diesen vorbehaltlos erbringen. 2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, d. h. auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn das Festhalten an dem Vertrag würde für die andere Partei eine unzumutbare Härte darstellen. II. Angebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluss 1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. bei Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung ausschließlich diese, maßgeblich. III. Preise - Zahlungsbedingungen 1. Unsere Preise richten sich nach dem einzelnen Auftrag und sind nur verbindlich, wenn uns durch den Besteller sämtliche für die Auftragsausführung erforderlichen Informationen geliefert wurden. 2. Werden bei Auftragsausführung zusätzliche Arbeiten oder Aufwendungen erforderlich, die nicht vorhersehbar waren oder von dem Besteller nachträglich in Auftrag gegeben wurden, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. 3. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Transport- oder Versandkosten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind. 4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen 30 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt an dem nach Ablauf dieser 30 Tagesfrist folgenden Tag ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Tag berechnen wir Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Höhe. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. 5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. IV. Eigentumsvorbehalt 1. An sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. 2. Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen und andere unsere Rechte an der gelieferten Ware beeinträchtigenden Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet. 3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrenes gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die entstehende Sache das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache, insbesondere stehen uns Forderungen an den Abnehmer des Bestellers anteilsmäßig entsprechend dem Wert des von uns gelieferten Ware zu. 6. Wird die gelieferte Sache mit anderen Sachen untrennbar vermischt, so gilt Abs. 5 entsprechend. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Er verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. 7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichern den Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrenes des Bestellers. V. Lieferfristen und Verzug 1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 2. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Eine von uns angegebene Lieferfrist beginnt daher insbesondere nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen; die gilt nicht, wenn wir die Verzögerung selbst zu vertreten haben. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Besteller bis zum Ablauf der Frist die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde oder der Liefergegenstand mit Ablauf der Frist unser Werk verlassen hat. 4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und aufgrund ähnlicher Ereignisse, insbesondere Streik, Aussperrung, Brand, behördliche Anordnungen usw., die uns die Lieferung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Subunternehmen auftreten, verlängern die in Ziffer 1 genannten Fristen und Termine angemessen. Sofern solche Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies dem Besteller unverzüglich nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses mitzuteilen. 5. Kommen wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, so stehendem Besteller Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung ausschließlich in dem unter Art. X genannten Umfang zu. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. VI. Gefahrenübergang 1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen unsere Lieferungen ab Werk. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Besteller zur Verfügung gestellt und ihm dies angezeigt haben, bei Versand der Ware, wenn die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Haus verlassen hat Dies gilt auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter ausgeliefert wird. Wird der Versand oder die Abholung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert oder gerät er aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 2. Wir sind befugt, Versandart und Versandweg ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung zu bestimmen. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten. 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. VII. Gewährleistung für Sachmängel Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr: 1. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mangeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. 2. Mängelrügen des Käufers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware an den Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. 3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 4. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie; oder aber stattdessen sind wir auch berechtigt, nachzubessern. 5. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alte Mängelansprüche. 6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. 7. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. 8. Wird Material auf Wunsch des Bestellers bei uns eingelagert, so gilt für die Schadensersatzansprüche des Bestellers Art X. 9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzrechte gemäß Art X - nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. 10. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. 11. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer und /oder fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Wartung und /oder Handhabung durch den Besteller oder Dritte, übermäßiger Beanspruchung oder durch ungeeignete Betriebsmittel entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen bzw. Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so haften wir für diese und für daraus entstehende Folgen ebenfalls nicht. 12. Wird eine Lieferung aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Modellen und dergleichen des Bestellers gefertigt, erstreckt sich unsere Haftung ausschließlich auf eine plangemäße Ausführung. Dies gilt auch, wenn wir Prototypen selbst gefertigt haben und diese vom Besteller abgenommen oder genehmigt werden. 13. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VII vorgesehenen Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. 14. Für Lohneloxier- und Pulverbeschichtungsarbeiten gelten zusätzlich folgende Bedingungen: a) An- und Abtransport von zu veredelnden Waren geschieht auf Gefahr des Bestellers. Vorgelegte Transportkosten, Rollgelder usw. werden von uns in Rechnung gestellt. Sämtliche Kommissionen sind vorn Besteller in einer Stückliste mit Fabrikat, Profilnummer und Maßen zu erfassen, die dem Material beizulegen ist. b) Der Besteller übernimmt die Verpflichtung, Bauherren, Architekten und Bauausführende über die Gefahren aufzuklären, die eloxierten und pulverbeschichteten Teilen durch Alkalien und Säuren im Falle unsachgemäßer Behandlung sowie durch Verwitterung und damit verbundene Reinigungsmaßnahmen drohen. Informationen hierzu geben wir dem Besteller auf Wunsch jederzeit. c) Für Teile, die pulverbeschichtet werden, ist vom Besteller anzugeben, ob die Teile einer Freibewitterung ausgesetzt werden. d) Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass in folgenden Fällen eine einwandfreie Eloxierung - auch in dekorativer Hinsicht - und Pulverbeschichtung selbst bei ansonsten sachgemäßer Bearbeitung durch uns nicht garantiert werden kann: · bei Material, das zur dekorativen Eloxierung nicht oder nur bedingt geeignet ist · bei Material, das durch Warmbehandlung in seiner inneren Struktur so verändert ist, dass eine gleichmäßige dekorative Eloxierung nicht mehr möglich ist · bei Material, das außerhalb unseres Betriebes mechanisch vorbehandelt wurde · bei Material, das durch unsachgemäße Lagerung oder Alterung Zersetzungs- oder Korrosionsschäden aufweist · bei nicht erkennbaren Materialfehlern (z. B. Lunkerstellen) · bei nicht rost- oder zunderfrei gelieferten Stahlteilen, die pulverbeschichtet werden sollen · bei Stahlkonstruktionen, die nach dem Verzinken geschweißt oder mechanisch weiter verarbeitet wurden · bei pulverbeschichtetem Stahl, wenn dieser unverzinkt der Außenwitterung ausgesetzt oder in Feucht- räumen aufgestellt oder montiert wird. e) Der Besteller hat sich vor Auftragserteilung selbst über die Geeignetheit des Materials zur Eloxierung oder Pulverbeschichtung zu informieren und die Sache auf das Vorliegen vorgenannter, die Auftragsdurchführung eventuell beeinträchtigender Eigenschaften zu untersuchen, soweit sie ihm erkennbar sind und uns diese mitzuteilen. f) Führt die Bearbeitung des Gegenstandes aufgrund vorgenannter Eigenschaften oder Ungeeignetheit des Materials bei ansonsten sachgemäßer Bearbeitung zu einem nicht ordnungsgemäßen Ergebnis, so haften wir hierfür nicht. Dies gilt auch, wenn solche Eigenschaften vor Auftragsdurchführung nicht erkennbar waren. Werden solche Eigenschaften erst bei sachgemäßer Bearbeitung durch uns erkennbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn der Besteller besteht unter voller Übernahme des Erfolgsrisikos auf Fortführung des Auftrags. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Besteller nur einen Anspruch auf Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand. g) Für Ausschuss, der bei der Bearbeitung durch Formveränderungen usw. entsteht sowie für Veränderungen in der Pass- und Maßhaltigkeit haften wir nicht, wenn der Auftrag im Übrigen ordnungsgemäß und nach den Vorgaben des Bestellers ausgeführt wurde. Für Farbabweichungen der zu behandelnden Teile kann keine Garantie übernommen werden. Farbmuster gelten insoweit als annähernd. h) Für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen bei Eloxal oder farbiger Pulverbeschichtung wird die Gewährleistung auf die vom Farbhersteller abgegebenen Lichtechtheitswerte begrenzt. VIII. Haftung für Mängel 1. Beanstandungen des Gewichts, der Stückzahl oder der Güte der Waren sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht, sofort nach deren Feststellung, spätestens aber eine Woche nach Empfang der Sendung geltend zu machen. 2. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz geliefert. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung oder Minderung, Vergütung von Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns oder Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen. IX. Gewährleistung für Rechtsmängel 1. Führt die Benutzung der Ware im Inland zur Verletzung gewerblicher Schutz- oder Urheberrechte Dritter, so werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten dem Besteller entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder den Liefergegenstand für den Besteller in zumutbarer Weise derart verändern, dass das Recht des Dritten nicht verletzt wird oder ihn austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, kann der Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte geltend machen. 2. Schadensersatzansprüche des Bestellers richten sich nach Art. X. 3. Vorgenannte Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Besteller uns über die von dem Dritten erhobenen Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Ware aus Schadensminderungs- gründen in den ein, ist er verpflichtet, den dritten darauf hinzuweisen, dass hiermit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist 4. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er selbst die Rechtsverletzung zu vertreten hat oder sie durch seine spezielle Vorgaben, durch eine von uns nicht voraussehbare oder nicht vertragsgemäße Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Besteller die Ware verändert hat oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten einsetzt. 5. Für sonstige Rechtsmängel gilt Art. VII entsprechend. 6. Für sämtliche Ansprüche gilt die Verjährungsfrist des Art VII Abs. 3 entsprechend. 7. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. X. Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Kosten, die dem Besteller durch Maßnahmen zur Schadensverhütung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen. 2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den bevorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Für Ersatzansprüche nach diesem Artikel gilt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche gemäß Art. VII Abs. 3 dieser Bedingungen: Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort 1. Erfüllungsort für beide Teile ist unser Geschäftssitz. 2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen gegenüber dem Besteller. Unser Recht, wahlweise auch am Gerichtsstand des Bestellers zu klagen bleibt unberührt. 3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr findet keine Anwendung.
Stand 30 Juni 2006 |